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Úmrtí a právní záležitosti

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch wird in vielerlei Hinsicht angewendet, und seine Änderungen betreffen auch die Erbklassen, früher als Erbgruppen bezeichnet. Wenn der Verstorbene kein gültiges Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat, wird der Erbe gemäß der sogenannten gesetzlichen Reihenfolge der Erbklassen bestimmt. Es gibt insgesamt sechs Erbklassen.

An erster Stelle, also in der ersten Erbklasse, stehen die Kinder des Erblassers und dessen Ehepartner. Alle in dieser Klasse erben den gleichen Anteil am Nachlass. Bei den Kindern wird nicht unterschieden, ob sie volljährig oder minderjährig sind. Jedes Kind hat somit die gleiche und gleichwertige Stellung. In dieser Klasse gilt die Regel, dass anstelle der Kinder deren eigene Kinder treten, falls die Kinder des Erblassers nicht erben.

Die zweite Erbklasse tritt in Kraft, wenn die Nachkommen des Erblassers nicht erben. Es kann daher nicht passieren, dass in der ersten Klasse nur der Ehepartner erbt. Deshalb wird nach der zweiten Klasse verfahren, in der der Ehepartner des Verstorbenen zusammen mit dessen Eltern erbt. Außerdem werden in diese Klasse alle Personen aufgenommen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Voraussetzung für diese zuletzt genannten Personen ist, dass sie sich gleichzeitig durch eigene Pflege am Haushalt beteiligt haben, es sei denn, sie waren vom Verstorbenen finanziell abhängig. Die Erben der zweiten Klasse haben Anspruch auf den gleichen Erbanteil, jedoch muss der Ehepartner stets mindestens die Hälfte erhalten. Der Ehepartner ist in dieser Klasse somit bevorzugt.

Wenn in der zweiten Klasse weder der Ehepartner noch die Eltern des Erblassers erben, wird nach der dritten Erbklasse verfahren. Hier sind weiterhin die Personen enthalten, die bereits in der zweiten Klasse im gemeinsamen Haushalt lebten. Daneben haben nun die Geschwister des Verstorbenen Anspruch auf das Erbe im gleichen Umfang. Falls die Geschwister nicht erben, geht deren Anteil auf deren Kinder über.

Wenn in der dritten Erbklasse kein Erbe das Nachlassgut erhält, erben die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Diese gehören somit zur vierten Erbklasse. In der fünften Klasse sind die Urgroßeltern der Eltern des Verstorbenen bestimmt. Das Erbe wird so aufgeteilt, dass die Großeltern väterlicherseits die Hälfte und die Großeltern mütterlicherseits die andere Hälfte des Nachlasses erhalten. In der letzten sechsten Erbklasse erben die Kinder der Kinder der Geschwister des Erblassers und die Kinder der Großeltern des Erblassers, und zwar alle zu gleichen Anteilen.

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