Verlassenschaftsverfahren 2026: Ablauf, Erbfolge, Kosten und Schulden

Úmrtí a právní záležitosti


Verlassenschaftsverfahren 2026 – Ablauf, Erben und Kosten

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?
  2. Wie wird das Verfahren eingeleitet und wer führt es?
  3. Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren Schritt für Schritt ab?
  4. Was gehört zur Verlassenschaft?
  5. Wer erbt nach dem Gesetz?
  6. Welche Unterlagen sollte man vorbereiten?
  7. Schulden und bedingte Erbantrittserklärung
  8. Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?
  9. Gibt es in Österreich eine Erbschaftssteuer?
  10. Erbantritt, Erbausschlagung und Erbverzicht
  11. Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren?
  12. Verlassenschaftsverfahren ohne Vermögen
  13. Was passiert, wenn später weiteres Vermögen auftaucht?
  14. Häufige praktische Fragen

Aktualisiert: Juli 2026

Das Verlassenschaftsverfahren ist in Österreich das gerichtliche Verfahren, mit dem nach dem Tod einer Person geklärt wird, wer erbt, welches Vermögen vorhanden ist und welche Schulden bestehen. Ziel ist es, die Verlassenschaft unter gerichtlicher Aufsicht an die rechtmäßigen Erbinnen und Erben zu übergeben.

Das Verfahren wird in der Regel automatisch eingeleitet. Angehörige müssen daher normalerweise keinen eigenen Antrag stellen und wählen auch nicht selbst die zuständige Notarin oder den zuständigen Notar aus. Das Bezirksgericht beauftragt eine Notarin oder einen Notar als Gerichtskommissärin beziehungsweise Gerichtskommissär.

Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?

Das Verlassenschaftsverfahren dient dazu, den Nachlass einer verstorbenen Person zu erfassen und rechtlich zuzuordnen. Die verstorbene Person wird häufig als Erblasserin oder Erblasser bezeichnet. Die Verlassenschaft umfasst grundsätzlich alle vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten, die mit dem Tod nicht erlöschen.

Im Verfahren wird vor allem geklärt:

  • wer als Erbin oder Erbe in Betracht kommt,
  • ob ein Testament, ein Erbvertrag oder eine andere letztwillige Verfügung vorhanden ist,
  • welches Vermögen zur Verlassenschaft gehört,
  • welche Schulden und offenen Verbindlichkeiten bestehen,
  • ob Liegenschaften, Bankguthaben, Fahrzeuge oder Unternehmensanteile vorhanden sind,
  • ob Pflichtteilsansprüche zu beachten sind,
  • ob die Erbinnen und Erben eine Erbantrittserklärung abgeben,
  • wer am Ende durch Einantwortungsbeschluss erbt.

In Österreich kann man aufgrund einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder nach gesetzlicher Erbfolge erben. Fehlt ein Testament oder betrifft es nicht das gesamte Vermögen, kommt für den restlichen Teil die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Wie wird das Verfahren eingeleitet und wer führt es?

Nach der Beurkundung des Todesfalls verständigt das Standesamt das zuständige Bezirksgericht und übermittelt die erforderlichen Unterlagen. Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte.

Das Bezirksgericht beauftragt anschließend eine Notarin oder einen Notar mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens. In dieser Funktion heißt die Notarin oder der Notar Gerichtskommissärin beziehungsweise Gerichtskommissär.

Die zuständige Notarin oder der zuständige Notar wird nicht frei von der Familie ausgewählt. Die Zuteilung erfolgt nach einem festgelegten System. Wenn sich jedoch alle Erbinnen und Erben einig sind, können sie zusätzlich eine Erbenmachthaberin oder einen Erbenmachthaber bevollmächtigen, zum Beispiel eine andere Notarin, einen anderen Notar, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Wenn Sie glauben, erbberechtigt zu sein, aber über längere Zeit nicht kontaktiert wurden, können Sie beim zuständigen Bezirksgericht nachfragen, welche Notarin oder welcher Notar mit der Verlassenschaft befasst ist.

Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren Schritt für Schritt ab?

1. Meldung des Todesfalls an das Gericht

Nach der Beurkundung des Todesfalls informiert das Standesamt das zuständige Bezirksgericht. Das Verfahren wird dadurch üblicherweise ohne gesonderten Antrag der Angehörigen in Gang gesetzt.

2. Beauftragung des Gerichtskommissärs

Das Bezirksgericht beauftragt eine Notarin oder einen Notar mit den erforderlichen Schritten. Diese Person führt das Verfahren im Auftrag des Gerichts durch und holt die notwendigen Informationen ein.

3. Todesfallaufnahme

Zu Beginn findet die sogenannte Todesfallaufnahme statt. Dabei lädt die Notarin oder der Notar meist nahe Angehörige oder die Person ein, die die Bestattung organisiert hat. Es werden Informationen über Familie, mögliche Erbinnen und Erben, Vermögen, Schulden und vorhandene letztwillige Verfügungen gesammelt.

In dieser Phase ist es hilfreich, wenn die Familie möglichst vollständige Angaben zu Bankkonten, Liegenschaften, Fahrzeugen, Versicherungen, Schulden und möglichen Testamenten machen kann.

4. Prüfung von Testament und Erbrecht

Die Gerichtskommissärin oder der Gerichtskommissär prüft, ob ein Testament, ein Erbvertrag, ein Vermächtnis oder eine andere letztwillige Verfügung vorhanden ist.

Wenn keine gültige Verfügung existiert oder sie nicht das gesamte Vermögen betrifft, wird die gesetzliche Erbfolge geprüft. Dabei wird festgestellt, welche Angehörigen nach österreichischem Recht erbberechtigt sind.

5. Ermittlung von Vermögen und Schulden

Zur Verlassenschaft können Liegenschaften, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensanteile, Forderungen, bewegliche Sachen und andere vermögenswerte Rechte gehören. Gleichzeitig werden Schulden, Kredite, offene Rechnungen, Begräbniskosten und sonstige Verbindlichkeiten erfasst.

6. Bewertung der Verlassenschaft

Der Wert der Verlassenschaft wird anhand der vorhandenen Aktiva und Passiva ermittelt. Je nach Art des Vermögens können Schätzungen, Auskünfte von Banken, Grundbuchsdaten, Fahrzeugdaten oder Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Bei einfachen Fällen reicht oft eine Vermögenserklärung. Bei bedingter Erbantrittserklärung oder unklaren Vermögensverhältnissen kann ein Inventar erforderlich werden.

7. Erbantrittserklärung

Wer erben möchte, muss im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich eine Erbantrittserklärung abgeben. Dabei erklärt die Person, dass sie die Erbschaft antreten will und auf welcher Grundlage sie erbt, zum Beispiel aufgrund eines Testaments oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen unbedingter und bedingter Erbantrittserklärung. Bei Schulden oder unklaren Vermögensverhältnissen sollte dieser Punkt besonders sorgfältig mit der Notarin oder dem Notar besprochen werden.

8. Einantwortungsbeschluss

Am Ende des Verfahrens ergeht der Einantwortungsbeschluss. Darin wird festgehalten, wer die Verlassenschaft in welchem Anteil erhält.

Der Einantwortungsbeschluss ist für viele weitere Schritte wichtig, etwa für die Umschreibung von Liegenschaften im Grundbuch, für Banken, Versicherungen, Behörden oder andere Institutionen.

Was gehört zur Verlassenschaft?

Zur Verlassenschaft gehören grundsätzlich alle vererblichen Rechte und Pflichten der verstorbenen Person. Nicht jedes Recht geht jedoch auf Erbinnen und Erben über. Manche persönlichen Rechte erlöschen mit dem Tod.

Zur Verlassenschaft können zum Beispiel gehören:

  • Häuser, Wohnungen, Grundstücke und Miteigentumsanteile,
  • Bankguthaben, Bargeld und Sparbücher,
  • Wertpapiere, Fonds und andere Geldanlagen,
  • Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen,
  • Unternehmensanteile oder Beteiligungen,
  • Forderungen gegenüber anderen Personen,
  • vererbliche Urheber- und Vermögensrechte,
  • Kredite, Darlehen, offene Rechnungen und sonstige Schulden.

Eheliches Vermögen und Eigentumsverhältnisse

War die verstorbene Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, muss genau geprüft werden, wem welches Vermögen gehört. Nicht automatisch gehört der gesamte gemeinsam genutzte Haushalt oder jede Liegenschaft vollständig zur Verlassenschaft.

Bei Liegenschaften ist entscheidend, wer im Grundbuch eingetragen ist. Bei Bankkonten, Versicherungen und anderen Vermögenswerten kommt es auf die konkreten Vertrags- und Eigentumsverhältnisse an.

Zusätzlich haben Ehepartnerinnen, Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner in Österreich bestimmte Sonderrechte, etwa das gesetzliche Erbrecht und das sogenannte Vorausvermächtnis an bestimmten Haushaltsgegenständen und Wohnrechten.

Wer erbt nach dem Gesetz?

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn es kein gültiges Testament und keinen Erbvertrag gibt oder wenn diese nicht das gesamte Vermögen erfassen.

Das österreichische Recht ordnet die Verwandten in vier Gruppen, sogenannte Parentelen:

  • Erste Parentel: direkte Nachkommen der verstorbenen Person, also Kinder, Enkelkinder und weitere Nachkommen.
  • Zweite Parentel: Eltern der verstorbenen Person und deren Nachkommen, also Geschwister, Nichten und Neffen.
  • Dritte Parentel: Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins.
  • Vierte Parentel: Urgroßeltern der verstorbenen Person. Deren Nachkommen erben in dieser Parentel nicht mehr.

Nur wenn es in einer Parentel keine erbberechtigten Personen gibt, kommt die nächste Parentel zum Zug.

Ehepartner und eingetragene Partner

Ehepartnerinnen, Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner haben in Österreich ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Anteils hängt davon ab, neben welchen Verwandten sie erben:

  • Neben Kindern oder deren Nachkommen erhalten sie ein Drittel der Verlassenschaft. Die übrigen zwei Drittel werden unter den Nachkommen aufgeteilt.
  • Neben beiden Eltern der verstorbenen Person erhalten sie zwei Drittel. Die Eltern teilen sich das verbleibende Drittel.
  • Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt auch dessen Anteil an die Ehepartnerin, den Ehepartner beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Lebt nur noch ein Elternteil, erhält der Partner daher fünf Sechstel und der überlebende Elternteil ein Sechstel.
  • In allen übrigen Fällen erhalten sie grundsätzlich die gesamte Verlassenschaft.

Geschwister, Nichten und Neffen der verstorbenen Person erben nicht neben einer Ehepartnerin, einem Ehepartner oder einer eingetragenen Partnerin beziehungsweise einem eingetragenen Partner.

Lebensgefährten

Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten haben in Österreich kein normales gesetzliches Erbrecht wie Ehepartner oder eingetragene Partner. Ohne Testament erben sie grundsätzlich nur dann, wenn keine gesetzlichen Erbinnen oder Erben vorhanden sind.

Dafür muss die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dem Tod mit der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Wer eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten sicher absichern möchte, sollte daher rechtzeitig ein Testament oder andere rechtliche Vorsorge treffen.

Pflichtteil

Auch wenn ein Testament vorhanden ist, können bestimmte nahe Angehörige einen Pflichtteil verlangen. Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich vor allem die Nachkommen sowie Ehepartnerinnen, Ehepartner und eingetragene Partnerinnen oder Partner.

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist in der Regel ein Geldanspruch und wird vom reinen Wert der Verlassenschaft berechnet, also nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten.

Welche Unterlagen sollte man vorbereiten?

Die genaue Liste der benötigten Unterlagen nennt die zuständige Notarin oder der zuständige Notar. Für die Todesfallaufnahme ist es jedoch hilfreich, möglichst viele Informationen bereitzuhalten.

Nützlich sind insbesondere:

  • amtlicher Lichtbildausweis der Auskunftsperson,
  • Sterbeurkunde oder Informationen zum Todesfall, soweit vorhanden,
  • Kontaktdaten möglicher Erbinnen und Erben,
  • Testament, Erbvertrag oder andere letztwillige Verfügung, falls vorhanden,
  • Angaben zu Liegenschaften und Grundbuchsdaten,
  • Bankdaten, Sparbücher, Wertpapierdepots und Versicherungsunterlagen,
  • Zulassungsscheine oder Unterlagen zu Fahrzeugen,
  • Unterlagen zu Unternehmen, Beteiligungen oder selbstständiger Tätigkeit,
  • Kreditverträge, offene Rechnungen und sonstige Schuldunterlagen,
  • Belege über Begräbniskosten,
  • Informationen zu Vermögen oder Schulden im Ausland.

Es ist nicht notwendig, bei der ersten Besprechung bereits alles vollständig zu haben. Wichtig ist aber, bekannte Vermögenswerte, Schulden und mögliche Erbinnen oder Erben nicht zu verschweigen.

Schulden und bedingte Erbantrittserklärung

Zur Verlassenschaft gehören nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Dazu können Kredite, Steuerschulden, offene Rechnungen, Sozialversicherungsbeiträge, Mietrückstände oder andere Verpflichtungen gehören.

Für Erbinnen und Erben ist deshalb besonders wichtig, welche Art der Erbantrittserklärung sie abgeben:

  • Unbedingte Erbantrittserklärung: Die Erbin oder der Erbe haftet für die Schulden grundsätzlich unbeschränkt, also auch mit eigenem Vermögen. Das ist riskant, wenn die Vermögenslage der verstorbenen Person nicht sicher bekannt ist.
  • Bedingte Erbantrittserklärung: Die Haftung wird auf den Wert der Aktiva der Verlassenschaft und auf den eigenen Erbanteil beschränkt. Dafür wird in der Regel ein Inventar errichtet.
  • Erbausschlagung: Wer das Erbe nicht antreten möchte, kann das Erbrecht ausschlagen. Das ist besonders bei überschuldeten Verlassenschaften zu prüfen.

Wenn unklar ist, ob die verstorbene Person Schulden hatte, ist die bedingte Erbantrittserklärung häufig die vorsichtigere Lösung. Lassen Sie sich dazu unbedingt von der Notarin oder dem Notar beraten.

Um einen besseren Überblick über mögliche Schulden zu erhalten, kann im Verlassenschaftsverfahren eine gerichtliche Gläubigereinberufung erfolgen. Dabei werden Gläubigerinnen und Gläubiger durch ein öffentliches Edikt aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Bereits bekannte Forderungen müssen jedoch auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht nochmals angemeldet werden.

Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?

Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens setzen sich in Österreich aus mehreren Teilen zusammen. Die genaue Höhe hängt vor allem vom Wert der Verlassenschaft, vom Umfang des Verfahrens und davon ab, ob Liegenschaften oder besondere Schätzungen erforderlich sind.

Zu unterscheiden sind vor allem:

  • Gebühr der Notarin oder des Notars als Gerichtskommissär: Sie richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz und wird vom Verlassenschaftsgericht bestimmt.
  • Gerichtsgebühr: Sie beträgt grundsätzlich 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 95 €.
  • Sachverständigenkosten: Diese können entstehen, wenn Vermögenswerte geschätzt werden müssen, etwa Liegenschaften, Unternehmen oder wertvolle Gegenstände.
  • Grundbuchskosten: Wenn Liegenschaften vererbt werden, müssen Eigentumsrechte im Grundbuch eingetragen werden.
  • Grunderwerbsteuer: Bei geerbten Grundstücken oder Wohnungen kann zusätzlich Grunderwerbsteuer anfallen.
  • Übersetzungen und Auslandskosten: Diese können nötig sein, wenn Vermögen, Dokumente oder Erbinnen und Erben im Ausland betroffen sind.

Eine einfache Prozentrechnung wie in manchen anderen Ländern gibt es für die gesamten Kosten nicht. Besonders die Gebühr des Gerichtskommissärs hängt vom konkreten Verfahren ab. Die Notarin oder der Notar kann nach Sichtung der Vermögenswerte eine bessere Einschätzung geben.

Orientierende Beispiele

Die folgenden Beispiele sind nur grobe Orientierung und ersetzen keine Berechnung im konkreten Verfahren:

  • Bei einer kleinen Verlassenschaft ohne Liegenschaft können die Kosten vergleichsweise niedrig bleiben.
  • Bei einer Verlassenschaft mit Bankguthaben, Fahrzeug und mehreren Erbinnen oder Erben steigen die Kosten durch zusätzlichen Aufwand.
  • Bei Immobilien kommen meist Grundbuch, Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls Schätzungskosten hinzu.
  • Bei Streit, Auslandbezug oder unklaren Schulden kann das Verfahren deutlich teurer und länger werden.

Angemessene Begräbniskosten gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten der Verlassenschaft und sind daher in erster Linie aus dem vorhandenen Nachlassvermögen zu bezahlen. Reichen die Aktiva dafür nicht aus, kann die Person, die das Begräbnis bezahlt hat, unter Umständen eine Überlassung vorhandener Aktiven an Zahlungs statt beantragen.

Wer bezahlt die Kosten?

Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens werden grundsätzlich aus der Verlassenschaft beziehungsweise von den Erbinnen und Erben getragen. Bei überschuldeten oder sehr kleinen Verlassenschaften können besondere Regeln gelten, etwa eine Überlassung an Zahlungs statt.

Die genaue Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Verfahren und den Beschlüssen des Gerichts.

Gibt es in Österreich eine Erbschaftssteuer?

In Österreich fällt derzeit keine Erbschaftssteuer an. Das bedeutet, dass der Erwerb von Vermögen durch Erbschaft nicht als klassische Erbschaftssteuer belastet wird.

Wichtig ist aber: Bei geerbten Grundstücken, Häusern oder Wohnungen kann Grunderwerbsteuer anfallen. Außerdem können Grundbuchgebühren und weitere Kosten entstehen.

Wenn später geerbtes Vermögen verkauft wird, können wiederum andere steuerliche Fragen relevant werden, zum Beispiel Immobilienertragsteuer. Bei höherwertigem Vermögen, Immobilien oder Auslandbezug ist daher eine Beratung durch Steuerberatung, Notariat oder Rechtsanwaltskanzlei sinnvoll.

Erbantritt, Erbausschlagung und Erbverzicht

Diese Begriffe klingen ähnlich, bedeuten aber Unterschiedliches.

Erbantrittserklärung

Mit der Erbantrittserklärung erklärt eine Person, dass sie die Erbschaft antreten möchte. Sie kann unbedingt oder bedingt abgegeben werden. Die Wahl ist besonders wichtig, wenn Schulden möglich sind.

Erbausschlagung

Wer das Erbe nicht antreten möchte, kann das Erbrecht ausschlagen. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Schulden die Aktiva übersteigen oder die Vermögensverhältnisse unklar sind.

Eine Erbausschlagung sollte nicht vorschnell, aber auch nicht zu spät überlegt werden. Sprechen Sie so früh wie möglich mit der zuständigen Notarin oder dem zuständigen Notar, wenn Sie eine überschuldete Verlassenschaft vermuten.

Erbverzicht

Ein Erbverzicht wird bereits zu Lebzeiten der später verstorbenen Person vereinbart. Er muss durch einen Vertrag in Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls abgeschlossen werden.

Der Erbverzicht schließt das gesetzliche Erbrecht aus und beseitigt grundsätzlich auch das Pflichtteilsrecht. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Verzicht auch für die Nachkommen der verzichtenden Person. Eine spätere Einsetzung als Erbin oder Erbe durch Testament bleibt grundsätzlich möglich.

Ein Erbverzicht ist daher kein spontaner Schritt nach dem Tod, sondern eine rechtliche Vereinbarung zu Lebzeiten.

Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren?

Für die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens gibt es keine einheitliche feste Frist. Einfache Verfahren können in wenigen Monaten abgeschlossen werden. Komplexe Verfahren können deutlich länger dauern.

Die Dauer hängt vor allem ab von:

  • der Anzahl der Erbinnen und Erben,
  • der Verfügbarkeit von Kontaktdaten und Dokumenten,
  • dem Umfang von Vermögen und Schulden,
  • vorhandenen Liegenschaften, Unternehmen oder Auslandsvermögen,
  • der Notwendigkeit von Schätzungen oder Gutachten,
  • Streitigkeiten über Testament, Erbquoten oder Pflichtteile,
  • der Frage, ob eine bedingte Erbantrittserklärung und ein Inventar nötig sind,
  • der Zusammenarbeit der Beteiligten.

Das Verfahren lässt sich oft beschleunigen, wenn Angehörige vollständige Unterlagen vorbereiten, auf Rückfragen rasch reagieren und bekannte Vermögenswerte sowie Schulden offenlegen.

Verlassenschaftsverfahren ohne Vermögen

Auch wenn die verstorbene Person nach Einschätzung der Familie kein Vermögen hatte, wird in Österreich grundsätzlich ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet.

Wenn es kein Vermögen gibt und keine weiteren Schritte notwendig sind, kann das Verfahren rasch beendet werden.

Ist die Verlassenschaft überschuldet, kann das Gericht die vorhandenen Aktiven auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers an Zahlungs statt überlassen. Die Aktiven dienen dann zur vollständigen oder teilweisen Deckung der anerkannten Forderung. Häufig betrifft dies eine Person, die die angemessenen Begräbniskosten bezahlt hat. Die Überlassung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt einen entsprechenden Antrag und eine gerichtliche Entscheidung voraus.

Gerade bei kleinen oder überschuldeten Verlassenschaften ist es wichtig, Begräbniskosten, offene Rechnungen und mögliche Vermögenswerte genau anzugeben.

Was passiert, wenn später weiteres Vermögen auftaucht?

Wenn nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens ein weiterer Vermögensteil entdeckt wird, kann eine Nachtragsabhandlung erforderlich sein.

Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:

  • einem später entdeckten Bankkonto,
  • einem vergessenen Sparbuch,
  • einem Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft,
  • Wertpapieren oder Fonds,
  • Forderungen der verstorbenen Person,
  • Vermögen im Ausland,
  • Unternehmensanteilen oder sonstigen Vermögensrechten.

Wenden Sie sich in einem solchen Fall an das Gericht oder die Notarin beziehungsweise den Notar, die oder der das ursprüngliche Verfahren betreut hat. Hilfreich sind Unterlagen, die den neu gefundenen Vermögenswert belegen.

Häufige praktische Fragen

Muss man das Verlassenschaftsverfahren selbst beantragen?

In der Regel nicht. Das Standesamt meldet den Todesfall an das Bezirksgericht, und das Gericht beauftragt eine Notarin oder einen Notar als Gerichtskommissär.

Kann man sich die Notarin oder den Notar aussuchen?

Die zuständige Gerichtskommissärin oder der zuständige Gerichtskommissär wird zugeteilt. Alle Erbinnen und Erben können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Erbenmachthaberin oder einen Erbenmachthaber einigen.

Muss jedes Vermögen geschätzt werden?

Nicht immer. Bei einfachen Vermögenswerten reichen oft Unterlagen und Auskünfte. Bei Liegenschaften, Unternehmen, wertvollen Gegenständen oder bedingter Erbantrittserklärung können Schätzungen oder Gutachten erforderlich sein.

Erbt man auch Schulden?

Ja, Schulden können Teil der Verlassenschaft sein. Wer eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, haftet grundsätzlich unbeschränkt. Mit einer bedingten Erbantrittserklärung kann die Haftung auf den Wert der übernommenen Verlassenschaft beschränkt werden.

Kann die Verlassenschaft an den Staat fallen?

Ja. Wenn es keine letztwillige Verfügung, keine gesetzlichen Erbinnen oder Erben, keine erbberechtigte Lebensgefährtin oder keinen erbberechtigten Lebensgefährten und keine Vermächtnisnehmer gibt, kann die Verlassenschaft letztlich an den Staat fallen.

Braucht man für Banken den Einantwortungsbeschluss?

In vielen Fällen ja. Banken und andere Institutionen verlangen üblicherweise einen Nachweis, wer berechtigt ist, über Vermögenswerte der verstorbenen Person zu verfügen. Der Einantwortungsbeschluss ist dafür ein zentraler Nachweis.

Das Verlassenschaftsverfahren ist für Angehörige oft der erste größere rechtliche Schritt nach einem Todesfall. Sie müssen nicht alle Details im Voraus kennen. Wichtig ist, der Notarin oder dem Notar vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über Familie, Vermögen, Schulden und vorhandene Dokumente zu geben. Bei unklaren Schulden sollten Sie besonders vorsichtig sein und rechtzeitig klären, ob eine bedingte Erbantrittserklärung oder eine Erbausschlagung sinnvoll ist.

Verfügbar von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr.
info@weburnen.at