Begräbniskosten in Österreich 2026: Nachlass, Sozialbestattung und Unterstützung

Inhaltsverzeichnis:
- Wer die Begräbniskosten in Österreich trägt
- Bezahlung aus der Verlassenschaft
- Welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt
- Armenbestattung und Sozialbestattung
- Aushilfe und Hilfe in besonderen Lebenslagen
- Wie hoch die Unterstützung sein kann
- Begräbniskosten steuerlich absetzen
- An welche Stelle man sich wenden kann
- Welche Unterlagen verlangt werden können
- Praktische Beispiele
Aktualisiert: Juli 2026
In Österreich gibt es kein einheitliches bundesweites Sterbegeld mit einer festen Auszahlung an Hinterbliebene. Zunächst werden die Kosten eines angemessenen Begräbnisses aus dem Vermögen der verstorbenen Person bezahlt. Reicht die Verlassenschaft dafür nicht aus, kommen je nach Situation und Wohnort unterschiedliche Lösungen infrage.
Möglich sind beispielsweise eine Armen- oder Sozialbestattung, eine regionale Hilfe in besonderen Lebenslagen, die teilweise auch als Aushilfe oder Beihilfe bezeichnet wird, sowie die steuerliche Berücksichtigung nicht gedeckter Begräbniskosten.
Eine österreichweit einheitliche Pauschale, einen gemeinsamen Antrag oder einen allgemeinen Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme gibt es dabei nicht. Welche Unterstützung tatsächlich gewährt wird, hängt vom Bundesland, von der Gemeinde und von der finanziellen Situation im konkreten Fall ab.
Weitere wichtige Schritte nach einem Todesfall finden Sie im Artikel Was nach einem Todesfall zu erledigen ist: Schritt für Schritt.
Wer die Begräbniskosten in Österreich trägt
Nach einem Todesfall stellt sich häufig schon bei der Beauftragung des Bestattungsunternehmens die Frage, wer die entstehenden Kosten bezahlen muss. Grundsätzlich werden angemessene Begräbniskosten aus der Verlassenschaft der verstorbenen Person getragen.
Nach § 549 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gehören die Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses, das den Lebensverhältnissen und dem Vermögen der verstorbenen Person entspricht, zu den Lasten der Verlassenschaft.
Das bedeutet: Ist in der Verlassenschaft ausreichend Geld oder anderes verwertbares Vermögen vorhanden, werden die notwendigen Begräbniskosten grundsätzlich daraus bezahlt. In der Praxis müssen Angehörige Rechnungen allerdings häufig zunächst selbst begleichen und sie anschließend im Verlassenschaftsverfahren geltend machen.
Ist kein ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden, muss geprüft werden, ob Angehörige rechtlich zur Kostentragung herangezogen werden können oder ob eine öffentliche Stelle die Organisation beziehungsweise Finanzierung eines einfachen Begräbnisses übernimmt.
Bezahlung aus der Verlassenschaft
Zur Verlassenschaft gehören das Vermögen, die Forderungen und grundsätzlich auch die Verbindlichkeiten der verstorbenen Person. Die angemessenen Begräbniskosten werden bei der Abwicklung der Verlassenschaft als Belastung berücksichtigt.
Als angemessen gelten insbesondere Kosten, die für ein ortsübliches Begräbnis notwendig sind. Dazu können je nach Bestattungsart beispielsweise gehören:
- Leistungen des Bestattungsunternehmens,
- Sarg oder Urne,
- Überführung und Versorgung der verstorbenen Person,
- Kremation oder Beisetzung,
- Friedhofs- und Grabgebühren,
- Trauerfeier und notwendige organisatorische Leistungen,
- ein angemessenes Grabmal,
- Blumen, Kränze und Beileidsdanksagungen in üblichem Umfang.
Sehr teure Sonderwünsche oder Leistungen, die nicht mehr als ortsüblich und angemessen gelten, müssen nicht vollständig aus der Verlassenschaft ersetzt werden. Deshalb sollten Rechnungen, Zahlungsbestätigungen und der Auftrag an das Bestattungsunternehmen sorgfältig aufbewahrt werden.
Welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt
Wenn das Vermögen der verstorbenen Person nicht ausreicht, gibt es nicht nur einen einzigen Weg. Je nach persönlicher und finanzieller Situation kommen unterschiedliche Möglichkeiten infrage.
| Möglichkeit | Wann sie infrage kommt | Wichtig zu beachten |
|---|---|---|
| Bezahlung aus der Verlassenschaft | Wenn die verstorbene Person ausreichendes Vermögen hinterlassen hat | Angemessene Begräbniskosten gehören zu den Lasten der Verlassenschaft |
| Armenbestattung oder Sozialbestattung | Wenn die notwendigen Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können | Ablauf und Umfang richten sich nach Bundesland und Gemeinde |
| Hilfe in besonderen Lebenslagen oder Aushilfe | Wenn notwendige Ausgaben zu einer erheblichen finanziellen Notlage führen | Keine einheitliche Leistung; Antrag möglichst vor der Bezahlung klären |
| Sterbe- oder Begräbniskostenversicherung | Wenn die verstorbene Person eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat | Versicherungsbedingungen und bezugsberechtigte Person prüfen |
| Steuerliche Absetzbarkeit | Soweit die Kosten nicht aus der Verlassenschaft oder durch andere Leistungen gedeckt sind | Bis zu 20.000 € als außergewöhnliche Belastung; steuerliche Wirkung abhängig vom Einzelfall |
Armenbestattung und Sozialbestattung
Kann eine Bestattung weder aus der Verlassenschaft noch durch andere zahlungspflichtige Personen oder Leistungen finanziert werden, kann nach den Bestattungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes eine Armenbestattung beziehungsweise Sozialbestattung organisiert werden.
Dabei übernimmt eine Gemeinde, ein Magistrat oder eine andere zuständige öffentliche Stelle die notwendigen Kosten eines einfachen und ortsüblichen Begräbnisses. Die genaue Bezeichnung und das Verfahren unterscheiden sich regional.
Üblicherweise wird vor einer Kostenübernahme geprüft:
- ob Vermögen in der Verlassenschaft vorhanden ist,
- ob eine Versicherung oder eine andere Stelle zahlen muss,
- ob unterhaltspflichtige oder andere zahlungspflichtige Personen vorhanden sind,
- welche Leistungen für ein einfaches Begräbnis notwendig sind,
- ob bereits ein Bestattungsauftrag erteilt wurde.
Eine Sozialbestattung umfasst in der Regel nur die notwendigen Leistungen. Besondere Ausstattungen, aufwendige Trauerfeiern, teurer Blumenschmuck oder andere freiwillige Zusatzleistungen werden normalerweise nicht übernommen.
Wer die Kosten nicht tragen kann, sollte die zuständige Stelle deshalb möglichst früh kontaktieren und nicht zuerst ein umfangreiches Leistungspaket verbindlich bestellen. Das Bestattungsunternehmen kann häufig mitteilen, welche Behörde am Sterbe- oder Wohnort zuständig ist.
Aushilfe und Hilfe in besonderen Lebenslagen
Einige Bundesländer und Gemeinden bieten finanzielle Unterstützung für Menschen an, die sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden. Je nach Region wird diese Unterstützung beispielsweise als Hilfe in besonderen Lebenslagen, Aushilfe, Beihilfe oder einmalige finanzielle Unterstützung bezeichnet.
Notwendige Begräbniskosten können im Einzelfall zu den Ausgaben gehören, für die eine solche Hilfe geprüft wird. Es handelt sich jedoch nicht um ein österreichweit einheitliches Sterbegeld. Voraussetzungen, Höhe, zuständige Stelle und Art der Unterstützung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch zwischen einzelnen Gemeinden.
Bei der Prüfung kann die Behörde insbesondere berücksichtigen:
- ob tatsächlich eine erhebliche finanzielle Notlage besteht,
- welches Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person zur Verfügung stehen,
- ob Vermögen in der Verlassenschaft vorhanden ist,
- ob Versicherungen oder andere Stellen die Kosten übernehmen,
- ob Angehörige zur Zahlung verpflichtet sind,
- ob die geplanten Kosten notwendig und angemessen sind,
- ob die Hilfe rechtzeitig beantragt wurde.
Auf eine solche Unterstützung besteht häufig kein allgemeiner Rechtsanspruch. Die Entscheidung erfolgt nach einer individuellen Prüfung. Die Hilfe kann je nach regionaler Regelung als Geldleistung, direkte Kostenübernahme, Sachleistung oder in einer anderen Form gewährt werden.
Wichtig ist der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme. Bei manchen Förderungen werden bereits vollständig bezahlte Rechnungen nachträglich nicht mehr berücksichtigt. Wer eine Aushilfe oder Hilfe in besonderen Lebenslagen benötigt, sollte sich deshalb vor der verbindlichen Beauftragung zusätzlicher Leistungen an die zuständige Sozialstelle wenden.
Wie hoch die Unterstützung sein kann
Eine österreichweit festgelegte Höhe der Unterstützung gibt es 2026 nicht. Die mögliche Leistung richtet sich nach der regionalen Regelung, der finanziellen Notlage und den tatsächlich notwendigen Kosten.
In der Praxis bedeutet das:
- berücksichtigt werden meist nur notwendige Kosten eines einfachen und ortsüblichen Begräbnisses,
- vorhandenes Nachlassvermögen wird vorrangig eingesetzt,
- Versicherungsleistungen und andere Ansprüche können angerechnet werden,
- freiwillige Zusatzleistungen müssen häufig selbst bezahlt werden,
- die Behörde kann einen Kostenvoranschlag verlangen,
- die Unterstützung kann direkt an das Bestattungsunternehmen ausgezahlt werden,
- die bewilligte Summe kann niedriger als die gesamte Bestattungsrechnung sein.
Es ist daher nicht möglich, für ganz Österreich eine feste Fördersumme zu nennen. Verlässliche Auskunft gibt nur die zuständige Gemeinde, der Magistrat, die Bezirkshauptmannschaft oder die Sozialabteilung des jeweiligen Bundeslandes.
Begräbniskosten steuerlich absetzen
Wenn angemessene Begräbniskosten nicht oder nicht vollständig durch das vorhandene Nachlassvermögen, eine Versicherung oder andere Ersatzleistungen gedeckt sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
Begräbniskosten einschließlich der Kosten für ein Grabmal können bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 20.000 € geltend gemacht werden. Von diesem Höchstbetrag werden das vorhandene Nachlassvermögen und erhaltene Ersatzleistungen abgezogen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Begräbniskosten können beispielsweise gehören:
- Rechnung des Bestattungsunternehmens,
- Sarg oder Urne,
- Kremation und Beisetzung,
- Friedhofs- und Grabgebühren,
- Grabstein oder anderes angemessenes Grabmal,
- Blumen und Kränze,
- Beileidsdanksagungen,
- ein schlichtes, ortsübliches Totenmahl.
Nicht steuerlich berücksichtigt werden insbesondere Trauerkleidung und laufende Kosten der Grabpflege.
Bei den 20.000 € handelt es sich nicht um eine direkte Auszahlung oder eine vollständige Rückerstattung durch das Finanzamt. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom Einkommen und vom anwendbaren Selbstbehalt ab. Steuerlich berücksichtigt werden kann außerdem nur der Teil, der nicht durch die Verlassenschaft oder andere Leistungen gedeckt ist.
Alle Rechnungen, Zahlungsbestätigungen und Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren sollten deshalb aufbewahrt werden. Die Kosten können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
An welche Stelle man sich wenden kann
Für Begräbniskosten gibt es in Österreich keinen einheitlichen Antrag, der bundesweit bei einer einzigen Behörde gestellt wird. Die richtige Anlaufstelle hängt davon ab, welche Form der Unterstützung benötigt wird und wo die verstorbene beziehungsweise die antragstellende Person gewohnt hat.
Als erste Ansprechpartner kommen infrage:
- Gemeinde oder Stadtgemeinde,
- Magistrat,
- Bezirkshauptmannschaft,
- Sozialamt oder Sozialabteilung des Bundeslandes,
- zuständiges Sozialzentrum,
- Bestattungsunternehmen,
- Gerichtskommissärin oder Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren,
- Finanzamt bei der steuerlichen Geltendmachung.
Bei einer Armen- oder Sozialbestattung richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Eine Aushilfe oder Hilfe in besonderen Lebenslagen muss bei der regional zuständigen Sozialbehörde beantragt werden.
Wer finanzielle Unterstützung benötigt, sollte beim ersten Kontakt kurz erklären:
- wann und wo die Person verstorben ist,
- ob bereits ein Bestattungsunternehmen beauftragt wurde,
- welche Kosten voraussichtlich entstehen,
- ob Vermögen in der Verlassenschaft vorhanden ist,
- ob eine Versicherung oder andere Leistung besteht,
- warum die Kosten nicht selbst getragen werden können.
Allgemeine Informationen zur Bestattung in Österreich finden Sie auf dem offiziellen österreichischen Behördenportal:
Informationen zur Bestattung in Österreich
Welche Unterlagen verlangt werden können
Da es kein einheitliches österreichisches Antragsverfahren gibt, unterscheiden sich die benötigten Unterlagen je nach Bundesland, Gemeinde und Unterstützungsform. Häufig werden jedoch folgende Nachweise verlangt:
- Antragsformular der zuständigen Gemeinde oder Sozialbehörde, falls vorhanden,
- amtlicher Lichtbildausweis der antragstellenden Person,
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person,
- Nachweis über den letzten Wohnsitz oder Sterbeort,
- Kostenvoranschlag des Bestattungsunternehmens,
- bereits ausgestellte Rechnungen und Zahlungsbestätigungen,
- Informationen über die Verlassenschaft und vorhandenes Vermögen,
- Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren, soweit bereits vorhanden,
- Nachweise über Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person,
- Kontoauszüge, wenn diese zur Prüfung der Notlage verlangt werden,
- Nachweise über Versicherungen oder andere Ansprüche,
- Unterlagen über Unterhalts- oder Sorgepflichten,
- Bankverbindung für eine mögliche Auszahlung.
Die Behörde kann weitere Dokumente verlangen, wenn sie für die Beurteilung des Falls notwendig sind. Dazu können Rechnungen für Friedhofsgebühren, Kremation, Grabstelle, Sarg, Urne oder Überführung gehören.
Für eine steuerliche Geltendmachung sind insbesondere die Rechnungen, Zahlungsnachweise und Unterlagen über das vorhandene Nachlassvermögen wichtig. Ohne diese Nachweise kann das Finanzamt nicht beurteilen, welcher Teil der Kosten tatsächlich ungedeckt geblieben ist.
Praktische Beispiele
- In der Verlassenschaft ist ausreichend Geld vorhanden: Die angemessenen Begräbniskosten werden grundsätzlich aus dem Nachlass bezahlt. Angehörige sollten Rechnungen und Zahlungsnachweise im Verlassenschaftsverfahren vorlegen.
- Die verstorbene Person hat kein Vermögen hinterlassen: Es wird geprüft, ob andere Personen oder Versicherungen für die Kosten aufkommen müssen. Ist keine Finanzierung möglich, kann eine Armen- oder Sozialbestattung infrage kommen.
- Eine Tochter kann die notwendige Bestattung nicht bezahlen: Sie sollte sich vor der Beauftragung zusätzlicher Leistungen bei der Gemeinde oder zuständigen Sozialbehörde nach einer Hilfe in besonderen Lebenslagen erkundigen.
- Ein Angehöriger hat die Rechnung bereits selbst bezahlt: Er kann die Kosten im Verlassenschaftsverfahren geltend machen. Soweit sie nicht durch den Nachlass oder andere Leistungen gedeckt sind, kann auch eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein.
- Die Familie bestellt eine besonders aufwendige Bestattung: Eine öffentliche Stelle übernimmt normalerweise nur notwendige und angemessene Kosten. Teure freiwillige Zusatzleistungen muss die Familie voraussichtlich selbst tragen.
- Es besteht eine private Begräbniskostenversicherung: Die Versicherungsleistung wird vorrangig zur Deckung der Kosten berücksichtigt. Eine zusätzliche öffentliche Unterstützung kann dadurch niedriger ausfallen oder entfallen.
Wer die Begräbniskosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann, sollte sich möglichst früh an die Gemeinde, den Magistrat oder die zuständige Sozialbehörde wenden. Eine österreichweit einheitliche Geldleistung gibt es nicht, regionale Hilfen und eine Sozialbestattung können aber im Einzelfall möglich sein. Rechnungen, Zahlungsnachweise und Unterlagen zur Verlassenschaft sollten für das Verfahren und eine mögliche steuerliche Absetzung vollständig aufbewahrt werden.
Rechtliche Grundlage und aktuelle Informationen: § 549 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Informationen von oesterreich.gv.at zur Bestattung und zur steuerlichen Absetzbarkeit von Begräbniskosten sowie regionale Vorschriften und Unterstützungsangebote der Bundesländer und Gemeinden, Stand 2026.



